»Andere Heil- und Hilfsmittel können die … beschriebenen Verbesserungen nicht erreichen«
Das Sozialgericht Stralsund beauftragte Herrn Prof. Dr. med. h.c. C. Kessler, Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurologie des Uni-Klinikums Greifswald, ein neurologisches Fachgutachten zu erstellen.
Beweisfrage des Gerichts: Können durch den Einsatz eines Myofeedbackgerätes Verbesserungen des Zustandes des Klägers erreicht werden? Falls ja, welche?
Antwort des Gutachters: »Durch den Einsatz eines Myofeedbackgerätes kann eine Verbesserung des Zustandes des Klägers erreicht werden, indem der Anteil der Willkürinnervation zunimmt. (…) Nach drei Monaten, spätestens nach sechs Monaten, ließe sich der Erfolg solch einer Myofeedbackbehandlung mit Elektrostimulation objektiv feststellen. Ich befürworte darum eine versuchsweise Erprobung des Myofeedbackgerätes.«
Beweisfrage des Gerichts: Können die beschrieben Verbesserungen auch durch den Einsatz anderer Heil- und Hilfsmittel erreicht werden? Falls ja, durch welche und in welchem Umfang?
Antwort des Gutachters: »Andere Heil- und Hilfsmittel können die … beschriebenen Verbesserungen nicht erreichen.«
Quelle: Sozialgericht Stralsund, Az.: S 3 KR 47/07 vom 07.10.2008